Landes-Sicherheitsgesetz: Klare Regeln gegen illegales "Campieren"
Gesetzesentwurf enthält auch das Verbot von Schutzhundeausbildung
Graz (5. August 2024).- Im Auftrag von Landeshauptmann Christopher Drexler wurde eine Novelle zum Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz erarbeitet, mit der die Gemeinden eine klare Handhabe gegen illegales und unerwünschtes „Campieren” erhalten. Schon jetzt ist es grundsätzlich verboten, fremde Grundstücke ohne Erlaubnis etwa zum Campen zu benutzen. Dies ist auf dem Zivilrechtsweg klagbar, damit mit Kosten verbunden und kann auch nicht unmittelbar Abhilfe schaffen. Das Land Steiermark will den steirischen Gemeinden nun eine klare Handhabe für solche Fälle geben, um konsequent dagegen vorgehen zu können.
Gemeinden können „Verbots-Zonen” definieren
Ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle können die Gemeinden mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen verboten ist. Das kann für bestimmte Orte oder für das gesamte Gemeindegebiet gelten. In der Verordnung sind zudem Ausnahmen von der Geltung des Verbots zu normieren. Das Verbot soll jedenfalls nicht gelten, wenn der Eigentürmer/Verfügungsberechtigte der Liegenschaft seine Zustimmung erteilt oder wenn es etwa um den Einsatz von Rettungsorganisationen geht.
Es steht den Gemeinden eine recht breite Palette an möglichen Begründungen für eine solche Verordnung zur Verfügung. Im Gesetzesentwurf werden etwa die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild genannt.
Sanktionen: Bis zu 5.000 Euro Strafe und kostenpflichtige Entfernung
Wird das per Verordnung durch die Gemeinde erlassene Verbot missachtet, ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu verhängen. Außerdem kann von der Gemeinde demjenigen, der der Verordnung zuwiderhandelt, jederzeit ein formloser Entfernungsauftrag (zum Beispiel mündlich) erteilt werden. Wird dem nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, kann die Gemeinde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die betroffenen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder ähnliches entfernen. Dies geht auf Kosten der Aufsteller oder Zulassungsbesitzer.
Die Organe der Bundespolizei haben am Vollzug dieser Maßnahmen mitzuwirken. Und zwar sowohl was Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen, für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, als auch die Anwendung von Zwangsmittel angeht.
„Fremde Grundstücke einfach in Beschlag zu nehmen ist völlig inakzeptabel. Man kann nicht einfach irgendwo, wo es einem passt, Zelte oder Wohnwägen aufstellen und dann dort auch noch Schäden und Müll hinterlassen. Die jüngsten Vorfälle in der Steiermark haben gezeigt, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen. Es muss eine klare Handhabe gegen solche Zustände geben. Die schaffen wir jetzt im Landes-Sicherheitsgesetz. Damit sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, Regeln für ihre Gemeinde aufzustellen – und das mit der nötigen Flexibilität für die örtlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten”, erklärt Landeshauptmann Christopher Drexler.
„Wir wollen unsere Gemeinden in der Angelegenheit des illegalen Campierens nicht alleine lassen. Die Novelle zum Landes-Sicherheitsgesetz wird klare Regeln schaffen, wie Gemeinden gegen solches Verhalten vorgehen können”, so Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang.
Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken
Neu ins Landessicherheitsgesetz aufgenommen werden soll mit dieser Novelle auch ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken („Schutzhundeausbildung”) sowie von vergleichbaren Ausbildungen von Hunden, die ein gegen Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten. Dies gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes. Bei der sogenannten Schutzhundeausbildung wird auch die Angriffs- und Verteidigungsbereitschaft des Hundes geschult. Das heißt, die Kampfbereitschaft von Hunden wird mittels Beiß- und Angriffstraining provoziert bzw. gesteigert. Dabei besteht jedenfalls Grund zur Annahme, dass die Aggressivität und damit die Gefährlichkeit von Hunden erhöht wird. Mit der Gesetzesnovelle soll diese Ausbildung für Privatpersonen und ihre Hunde verboten werden. Damit soll unterbunden werden, dass private Personen ihre Hunde darauf trainieren, andere Menschen zu attackieren und zu verfolgen.
„Die Schutzhundeausbildung für Private zu verbieten, ist eine wichtige Maßnahme für mehr Sicherheit. Wünschenswert wäre eine bundesweit einheitliche Regelung, mit dem Verbot der Schutzhundeausbildung werden wir aber immerhin in der Steiermark klare Regeln haben. Zum Schutz und zum Wohl der Menschen in unserem Land als auch ihrer Haustiere”, so Landeshauptmann Christopher Drexler und Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang.
Der weitere Ablauf
Der Gesetzesentwurf durchläuft ab heute (5. August 2024) ein dreiwöchiges Begutachtungsverfahren. Anschließend soll er von der Landesregierung beschlossen sowie als Regierungsvorlage in den Landtag Steiermark eingebracht werden.
Link zum Begutachtungsverfahren: lBegutachtungen
Graz, am 5. August 2024
Thomas Bauer unter Tel.: +43 (316) 877-5854, bzw. Mobil: +43 (676) 86665854 und Fax: +43 (316) 877-2294 oder E-Mail: thomas.bauer@stmk.gv.at zur Verfügung.
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